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Gemeinde Walenstadt

Öffnungszeiten
Rathaus

Montag:
08.30-12.00 Uhr
13.30-19.00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag:
08.30-12.00 Uhr
13.30-16.00 Uhr

Freitag:
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Inhalt

Gastgewerbe

Für die gastgewerbliche Tätigkeit und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern braucht es ein Patent, welches auf den verantwortlichen Betriebsleiter lautet und nicht übertragbar ist. Der Gemeinderat ist für die Ausstellung eines Patentes zuständig.

 

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  • die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
  • die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
  • die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben gesetzlichen Bestimmungen gebunden.

Kontakt

Gemeinderatskanzlei
Bahnhofstrasse 19
Postfach 30
8880 Walenstadt
Tel. 058 228 38 10
info@walenstadt.ch

Gastwirtschaftsbetriebe / Wirtepatente

Für die gastgewerbliche Tätigkeit und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern braucht es ein Patent, welches auf den verantwortlichen Betriebsleiter lautet und nicht übertragbar ist. Der …

Für die gastgewerbliche Tätigkeit und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern braucht es ein Patent, welches auf den verantwortlichen Betriebsleiter lautet und nicht übertragbar ist. Der Gemeinderat ist für die Ausstellung eines Patentes zuständig.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  • die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
  • die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
  • die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben gesetzlichen Bestimmungen gebunden.

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