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Gemeinde Walenstadt

Öffnungszeiten
Rathaus

Montag:
08.30-12.00 Uhr
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Dienstag bis Donnerstag:
08.30-12.00 Uhr
13.30-16.00 Uhr

Freitag:
07.00-14.00 Uhr (durchgehend)

Inhalt

Einladung zur Bürgerversammlung 2025

10. März 2025
Freitag, 4. April 2025, 19.30 Uhr, Halle am See, Walenstadt
(Türöffnung ab 19 Uhr)

Traktanden / Anträge

  1. Jahresrechnung 2024 mit Bericht und Anträgen der Geschäftsprüfungskommission
  2. Budget und Steuerplan 2025
  3. Gutachten und Antrag: Einführung einer Budgetgemeinde im Herbst (III. Nachtrag Gemeindeordnung)
  4. Gutachten und Antrag: Änderung Stimmrecht in der Geschäftsleitung Schule (IV. Nachtrag Gemeindeordnung)
  5. Gutachten und Antrag: Sanierung Lindenstrasse
  6. Allgemeine Umfrage

 

Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle in der Gemeinde Walenstadt wohnhaften Schweizerbürger/innen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und nach dem Gesetz von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind).

 

Stimmausweis

Als Stimmausweis gilt die durch die Post separat zugestellte Karte. Diese ist beim Eintritt in das Versammlungslokal vorzuweisen und abzugeben. Für die Abstimmung wird eine Stimmkarte ausgehändigt. Ohne den Stimmausweis können Sie an der Bürgerversammlung nur passiv teilnehmen.

Allfällige fehlende Stimmausweise sind bis spätestens Freitag, 4. April 2025, 14 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei zu beziehen.

 

Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist ab Mitte März auf der Website aufgeschaltet und wird auf Bestellung versendet. Die detaillierte Rechnung kann bei der Abteilung Finanzen im Rathaus Walenstadt eingesehen oder angefordert werden (Tel. 058 228 38 25).

 

Anträge

Anträge an der Bürgerversammlung sind schriftlich einzubringen, um Missverständnisse in der Interpretation zu vermeiden (Art. 39 Gemeindegesetz). Wir bitten darum, allfällige Anträge, wenn möglich vorgängig bei der Gemeinderatskanzlei einzureichen.

 

Protokoll

Das Protokoll über die Bürgerversammlung liegt vom 19. April 2025 bis zum 2. Mai 2025 zur Einsicht auf. Es kann während der Schalteröffnungszeit bei der Gemeinderatskanzlei eingesehen werden. Innert der Auflagefrist können Stimmberechtigte sowie Personen, die schutzwürdige Interessen geltend machen können, beim Departement des Inneren Protokollbeschwerde mit einem Antrag auf Berichtigung erheben.